Selbstbestimmung bis zum Lebensende?

Podiumsdiskussion

Haller Tagblatt vom 8.11.2022

Der Hospizdienst Schwäbisch Hall lädt in die Kunsthalle Würth ein. Zwei Professoren sprechen über das Thema assistierter Suizid.

Selbstbestimmung gehört zu den großen Idealen unserer Zeit, auch in Angelegenheiten des eigenen Sterbens. Hat nicht jeder Mensch das Recht, seinem Leben ein Ende zu setzen, wenn Schmerz, Angst und Sinnlosigkeit sein Dasein bestimmen? Diesen Fragen stellen sich Professor Andreas heller aus Graz und Professor Jean-Pierre Wils aus Nijmegen bei einer Podiumsdiskussion in der Kunsthalle Würth im Adolf-Würth-Saal am 17. November um 19 Uhr. Der Hospizdienst Hall lädt dazu ein.

Kann Assistenz zum Suizid eingefordert werden? Wichtig sei es für einen persönlich abzuwägen, wer letztlich die Regie über das eigene Sterben führen darf, schreibt der Verein. „Gezwungen zu werden, anders zu sterben, als man will, widerspricht der Menschenwürde“, so Jean-Pierre Wils 2020, in seinem Buch „Sich den Tod geben“. Andreas Heller sei die Debatte eines für und wider in Deutschland zu einseitig. Er betrachte den Menschen in seinem sozialen Kontext, sieht allerdings, dass das Individuum in der modernen Gesellschaft Vorrang hat. Der moderne Mensch fühle sich durch religiöse Bindungen und kollektive Zwänge zunehmend beengt, so Heller. Daraus folgt, dass der Einzelne alles entscheiden muss, sein Leben und sein Lebensende. Darin sieht Heller eine Überforderung.

Wils sieht die Diskussion über Sterbehilfe in Deutschland als in „vorwiegend kantianisch-christlicher Tradition“ geführt, in den anderen Staaten hingegen in der Tradition des europäischen Liberalismus. Für ihn sei nicht ausgemacht, welche Kultur die richtige ist. Darüber werden die Podiumsgäste unter der Moderation von Susanne Kränzle, Vorstand der Hospiz- und Palliativverbands Baden-Württemberg diskutieren und auf die Fragen des Publikums eingehen.

Ansichten der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung wird zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe sowie der Beihilfe zum Suizid unterschieden. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Wer einem todkranken Menschen beispielsweise ein tödliches Medikament verabreicht, kann wegen „Tötung auf Verlangen“ bestraft werden. Die passive Sterbehilfe ist erlaubt. Hierbei geht es um den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Die indirekte Sterbehilfe ist auch erlaubt. Damit ist beispielsweise die Behandlung starker Schmerzen gemeint, die kurzfristig zu einer Verbesserung des Zustands führen können, aber auch zu einer Verkürzung des Lebens. Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 ist die Beihilfe zum Suizid auch in der Praxis wieder straffrei.

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