§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hospiz-Dienst Schwäbisch Hall e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein ist politisch unabhängig und überkonfessionell. Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen Werten verpflichtet. Menschen werden unabhängig von ihrer Weltanschauung, Religion und Nationalität unterstützt.
- Der Verein begleitet Schwerstkranke und Sterbende auf ihrem letzten Lebensweg und unterstützt ihre Familien und Nahestehende. Alter und Erkrankung des Betroffenen spielen dabei keine Rolle. Die Zusammenarbeit mit professionellen Einrichtungen ist selbstverständlich. Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.
- Der Verein begleitet auch Menschen in ihrer Trauer.
- Zur Erfüllung der Aufgaben sind geeignete ehrenamtliche MitarbeiterInnen zu suchen und zu schulen. Dies erfolgt durch vom Verein angebotene oder externe Seminare, in denen eine gründliche Vorbereitung vermittelt wird. Für alle Ehrenamtlichen besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildung und Supervision.
- Durch Öffentlichkeitsarbeit soll der Hospizgedanke verstärkt in die Gesellschaft getragen werden. Die Integration der Hospizidee in bestehende Dienste und Einrichtungen wird gefördert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen sowie vereine und juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein mit Geldbeträgen und anderen finanziellen Mitteln unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden.
- Alle Mitglieder (ordentliche und Fördermitglieder) haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Werden bei Veranstaltungen des Vereins Gebühren erhoben, erhalten Mitglieder Ermäßigung.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten finanziellen Beiträge.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung einem Mitglied des Vorstandes gegenüber möglich.
- Der Ausschluss erfolgt,
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von finanziellen Beiträgen im Rückstand ist.
- bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
- wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Wird der Ausschließungsbschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus kann sich jedes Mitglied nach seinen finanziellen Möglichkeiten beteiligen.
- Der finanzielle Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal jeweils für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme zu entrichten.
- Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitglieds ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu Stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei einzelvertretungsberechtigten Personen.
- Zusätzlich können bis zu fünf BeisitzerInnen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Für besondere Geschäfte, insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins kann eine besondere VertreterIn im Sinne des § 30 BGB bestimmt werden.
- Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als GeschäftsführerIn eine angemessene Vergütung erhalten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Amtszeit ist erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds durch seinen Rücktritt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, führen die übrigen Vorstände die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorstandsmitglieder unter Nennung der Tagesordnung einberufen werden.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich niedergelegt. Beiräte haben kein Stimmrecht.
§ 10 Arbeitsgruppen
- Zur Unterstützung des Vereinsvorstandes kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. Die LeiterInnen und Mitglieder dieser Gruppen werden unter Angabe der Aufgabenstellung vom Vorstand berufen und abberufen.
- Die Aufgabenstellung wird einvernehmlich schriftlich festgelegt. Die LeiterInnen der Arbeitsgruppen leiten eigenverantwortlich und selbstständig ihre Arbeitsgruppen. Sie treffen sich regelmäßig mit dem Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungsschreiben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand kann auch jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstands.
- Die Wahl einer KassenprüferIn für die Dauer von drei Jahren. Die KassenprüferIn hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch– und Kassenprüfung hat sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüferin und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung.
- Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
- Die Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlussfassungen geheime Abstimmung beschließen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der KassenprüferIn erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der KassenprüferIn ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnenen statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Protokollierung der Verhandlung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine SchriftführerIn. Das Protokoll wird von der VersammlungsleiterIn und von der SchriftführerIn unterzeichnet
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung dazu ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an:
Verein Hospiz und Sitzwache Ulm – Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen e.V. Zeitblomstraße 2, 89073 Ulm.
§ 16 Sonstige Bestimmungen
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
- Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 17 Gleichstellungsklausel
Die in der Satzung verwendete weibliche Form für Funktionsträgerschaften erlaubt keine Rückschlüsse auf das Geschlecht einer Person.
Schwäbisch Hall, den 22. 05. 2019